Mit einer Patientenverfügung (Patiententestament) ist es möglich, eigene Wünsche an die medizinische Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, zu bekunden.
Per Betreuungsverfügung wird eine Vertrauensperson benannt, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss.
Eine Alternative zur Betreuungsverfügung stellt die Vorsorgevollmacht dar. Hierbei wird ebenfalls eine Vertrauensperson bestimmt, die bevollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen. In diesem Fall ist die Einschaltung eines Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Im Falle der Entscheidungsunfähigkeit eines Menschen kann die vorher bestimmte Person sofort in seinem Sinne handeln.
Für weitere Einzelheiten empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie einige wichtige Informationen.